Rechtsprechung
BFH, 20.12.1988 - V B 100/88 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an Eigenverbrauch bei Berechnung der Umsatzsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.06.1985 - I B 27/85
Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse
Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
Der Senat kann offenlassen, ob die Ausführungen der Klägerin den Anforderungen entsprechen, die von der Rechtsprechung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gestellt werden (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 2. März 1976 12/11 BA 116/73, Monatschrift für Deutsches Recht - MDR - 1976, 611), denn die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein "Mietverzicht" unter den Begriff des Eigenverbrauchs fallen könne, ist jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig; dies führt zur Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1984 II B 9/84, BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721). - BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung
Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
Gegenstand des Eigenverbrauchs ist nicht der Verzicht der Klägerin auf den Mietzins, sondern die Gewährung des Gebrauchs des Grundstücks (vgl. § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); hierin liegt die im Sinne des BFH-Urteils vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) maßgebliche Wertabgabe. - BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch …
Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
Die Frage, ob die infolge des Mietverzichts unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Grundstücks im Streitfall zu unternehmensfremden Zwecken erfolgt ist, ist vom FG zwar möglicherweise unzutreffend beurteilt worden; das FG hat möglicherweise auch nicht beachtet, daß Eigenverbrauch dann nicht vorliegt, wenn die Überlassung zur Verwendung zwar unentgeltlich, aber für Zwecke des Unternehmens erfolgt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, zu 2. d) der Urteilsgründe; Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 1 Bem. - BFH, 27.06.1984 - II B 9/84
Nicht revisibles Landesrecht - Auslegung durch das FG - Grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
Der Senat kann offenlassen, ob die Ausführungen der Klägerin den Anforderungen entsprechen, die von der Rechtsprechung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gestellt werden (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 2. März 1976 12/11 BA 116/73, Monatschrift für Deutsches Recht - MDR - 1976, 611), denn die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein "Mietverzicht" unter den Begriff des Eigenverbrauchs fallen könne, ist jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig; dies führt zur Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1984 II B 9/84, BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721).
- BFH, 11.12.2003 - V R 48/02
Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten
Soweit aus dem Beschluss des BFH vom 20. Dezember 1988 V B 100/88 (BFH/NV 1990, 66) etwas anderes folgen sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest. - FG Niedersachsen, 04.05.2000 - 5 K 145/94
Voraussetzung der Unternehmereigenschaft bei der Geltendmachung des …
Der Beklagte verweist hierbei zu Unrecht auf den zu § 9 UStG ergangenen Beschluss des BFH vom 20. Dezember 1988 (V B 100/88, BFH/NV 1990, 66). - FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in den …
Wegen der - bei Abweichung von den unter I. 1. dargelegten Grundsätzen - festzustellenden Unvereinbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG mit Art. 17 Abs. 3 Buchst. a 6.EGRL könnte sich die Klägerin unmittelbar auf das ihr günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02 - Juris STRE200410056 in Abkehr von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1988 - V B 100/88 - BFH/NV 1990, 66).