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   BFH, 20.12.1988 - V B 100/88   

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https://dejure.org/1988,8336
BFH, 20.12.1988 - V B 100/88 (https://dejure.org/1988,8336)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1988 - V B 100/88 (https://dejure.org/1988,8336)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - V B 100/88 (https://dejure.org/1988,8336)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
    Der Senat kann offenlassen, ob die Ausführungen der Klägerin den Anforderungen entsprechen, die von der Rechtsprechung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gestellt werden (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 2. März 1976 12/11 BA 116/73, Monatschrift für Deutsches Recht - MDR - 1976, 611), denn die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein "Mietverzicht" unter den Begriff des Eigenverbrauchs fallen könne, ist jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig; dies führt zur Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1984 II B 9/84, BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
    Gegenstand des Eigenverbrauchs ist nicht der Verzicht der Klägerin auf den Mietzins, sondern die Gewährung des Gebrauchs des Grundstücks (vgl. § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); hierin liegt die im Sinne des BFH-Urteils vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) maßgebliche Wertabgabe.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
    Die Frage, ob die infolge des Mietverzichts unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Grundstücks im Streitfall zu unternehmensfremden Zwecken erfolgt ist, ist vom FG zwar möglicherweise unzutreffend beurteilt worden; das FG hat möglicherweise auch nicht beachtet, daß Eigenverbrauch dann nicht vorliegt, wenn die Überlassung zur Verwendung zwar unentgeltlich, aber für Zwecke des Unternehmens erfolgt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, zu 2. d) der Urteilsgründe; Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 1 Bem.
  • BFH, 27.06.1984 - II B 9/84

    Nicht revisibles Landesrecht - Auslegung durch das FG - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - V B 100/88
    Der Senat kann offenlassen, ob die Ausführungen der Klägerin den Anforderungen entsprechen, die von der Rechtsprechung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gestellt werden (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 2. März 1976 12/11 BA 116/73, Monatschrift für Deutsches Recht - MDR - 1976, 611), denn die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein "Mietverzicht" unter den Begriff des Eigenverbrauchs fallen könne, ist jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig; dies führt zur Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1984 II B 9/84, BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721).
  • BFH, 11.12.2003 - V R 48/02

    Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten

    Soweit aus dem Beschluss des BFH vom 20. Dezember 1988 V B 100/88 (BFH/NV 1990, 66) etwas anderes folgen sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • FG Niedersachsen, 04.05.2000 - 5 K 145/94

    Voraussetzung der Unternehmereigenschaft bei der Geltendmachung des

    Der Beklagte verweist hierbei zu Unrecht auf den zu § 9 UStG ergangenen Beschluss des BFH vom 20. Dezember 1988 (V B 100/88, BFH/NV 1990, 66).
  • FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in den

    Wegen der - bei Abweichung von den unter I. 1. dargelegten Grundsätzen - festzustellenden Unvereinbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG mit Art. 17 Abs. 3 Buchst. a 6.EGRL könnte sich die Klägerin unmittelbar auf das ihr günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02 - Juris STRE200410056 in Abkehr von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1988 - V B 100/88 - BFH/NV 1990, 66).
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